Aktuelle Gesetzesbeschlüsse im Nationalrat

Aktuelle Gesetzesbeschlüsse im Nationalrat

kurzfristig wurden wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen im Nationalrat beschlossen; mit der Gesetzwerdung ist zu rechnen.

Am 2. Juli 2019 beschloss der Nationalrat durch eine Novellierung des Väterkarenzgesetzes die Einführung des „Papamonats“ (Antrag 576/A).

  • Der neue und voraussichtlich mit 1. September 2019 in Kraft tretende § 1a VKG gewährt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsfreistellung im Ausmaß von einem Monat ab der Geburt ihres Kindes. Dieser spezielle Freistellungsanspruch besteht längstens bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt. Die Freistellung kann frühestens an dem der Geburt folgenden Kalendertag
  • Der Anspruch auf das „Papamonat“ gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des § 1a VKG liegt – somit voraussichtlich für Geburten ab dem 1. Dezember. Für Geburten vor dem 1. Dezember gelten Sonderregelungen.
  • Beim „Papamonat“ handelt es sich nicht um eine Karenz im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Freistellungsanspruch, der nicht auf die Karenzdauer anrechenbar ist.
  • Der Freistellungsanspruch ist von der Betriebsgröße, von der Dauer der Beschäftigung und vom Beschäftigungsausmaß des Arbeitnehmers unabhängig.
  • Einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Es besteht kein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber während des Freistellungsanspruchs.
  • Möchte ein Arbeitnehmer die Freistellung nach § 1a VKG in Anspruch nehmen, muss er dem Arbeitgeber den Freistellungswunsch spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter Angabe des Geburtstermins und dem voraussichtlichen Beginn seiner Freistellung ankündigen (Vorankündigung).
  • Möchte der Arbeitnehmer die Freistellung antreten, muss er den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes informieren. Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der Antrittszeitpunkt für die Freistellung bekanntgegeben werden.
  • Der Arbeitnehmer erwirbt mit der Vorankündigung über die Freistellung einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.
  • Werden die Bekanntgabefristen nicht eingehalten, kann dennoch eine Freistellung gem § 1a VKG mit dem Arbeitnehmer vereinbart Auch in diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer den gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
  • Gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, werden auf den Freistellunganspruch gem § 1a VKG nicht angerechnet. Sieht zB ein Kollektivvertrag einen Anspruch auf eine Dienstfreistellung wegen der Geburt eines Kindes mit zwei Tagen vor, vermindern diese zwei Tage den Freistellungsanspruch gem § 1a VKG nicht.

 

Besoldungsreform 2019 wurde durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 beschlossen:

Durch das EuGH-Urteil vom 8. Mai 2019 wurde es notwendige eine Reparatur des Besoldungssystems im Bundesdienst zu beschließen. Es geht um EU-rechtskonforme Ausgestaltung der Bestimmungen über die Anrechnung der Vordienstzeiten von öffentlich Bediensteten vor dem 18.Lebensjahr, sowie den Präsenz- und Zivildienst.

  • Zu den Auswirkungen der Besoldungsreform 2019 folgt noch ein Termin mit den Verantwortlichen aus dem Bereich HR und anschließend versenden wir eine ausführliche ZA Info!

 

Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche:

Medial weitgehend unbeachtet beschloss der Nationalrat am 2. Juli 2019 ebenfalls eine Novelle des Mutterschutzgesetzes (Antrag 338/A).

  • Nach der bisherigen Rechtslage war gem § 15f MSchG lediglich die erste Elternkarenz im Dienstverhältnis für die Bemessung dienstzeitabhängiger Ansprüche im Ausmaß von 10 Monaten anrechenbar. Kollektivverträge sahen bereits bisher teilweise günstigere Regelungen vor.
  • Für Geburten ab dem voraussichtlich 1. August gilt nunmehr, dass alle Zeiten einer Elternkarenz für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang anzurechnen sind.
  • Somit sind bei Geburten ab diesem Stichtag sämtliche Zeiten einer Elternkarenz für die Erreichung der Urlaubswoche, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Kündigungsfristen und insbesondere die kollektivvertraglichen Vorrückungsstichtage zu berücksichtigen.
  • Die Anrechnungsverpflichtung des § 15f MSchG besteht auch bei Väterkarenz und bei einer Freistellung aufgrund des „Papamonats“.

 

Entgeltfortzahlung bei Großeinsätzen

Am 2. Juli 2019 beschloss der Nationalrat (Antrag 274/A) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer, welche wegen eines Einsatzes im Rahmen ihrer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer Blaulichtorganisation an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sind.

  • Dieser in § 8 Abs 3a und § 1154b Abs 5a geregelte Entgeltfortzahlungsanspruch gewährt dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen pro Arbeitsjahr.
  • Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch ist nicht auf sonstige gesetzliche und kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungsansprüche anrechenbar. Hat ein Arbeitnehmer zB bereits einen Entgeltfortzahlungsanspruch für einen Einsatz aufgrund eines Kollektivvertrages, so vermindert dies nicht den gesetzlichen Anspruch.
  • Zum Ausgleich der sich durch die Entgeltfortzahlung ergebenden Belastungen können Arbeitgeber nunmehr gem § 3 Z 5 Katastrophenhilfegesetz einen Antrag auf Entschädigung für die erlittene finanzielle Belastung Die Höhe und die Abwicklung des Ersatzanspruches werden in einer eigenen Richtlinie bundeseinheitlich geregelt.
  • Diese Neuerungen treten voraussichtlich mit 1. September 2019 in Kraft.

 

Zentrale Disziplinarkommission für Beamte kommt

Der Nationalrat hat bei der Beamtendienstrechtsnovelle beschlossen, dass ab 1. Juli 2020 eine zentrale Disziplinarkommission anstelle der verschiedenen Kommissionen in den einzelnen Ressorts gibt. Aktuell bestehen etwa 30 Disziplinarkommissionen mit weit über 100 dreiköpfigen Disziplinarsenaten. Die neue Behörde wird im Beamtenministerium angesiedelt sein und in Dreiersenaten entscheiden. Ausgenommen werden Beamte der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofs und der Volksanwaltschaft, sie bekommen eine eigene Disziplinarkommission.